Denkmalschutzgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege
der Denkmale im Lande
Mecklenburg-Vorpommern
Kurztitel: Denkmalschutzgesetz
Abkürzung: DSchG M-V
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224-2
Ursprüngliche Fassung vom: 30. November 1993
(GVOBl. M-V S. 975)
Inkrafttreten am: 29. Dezember 1993
Neubekanntmachung vom: 6. Januar 1998
(GVOBl. M-V S. 12, ber. S. 247)
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 12. Juli 2010
(GVOBl. M-V S. 383, 392)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2012
(Art. 16 Abs. 2 G vom 12. Juli 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Plakette an der Hauswand eines Einzelkulturdenkmals in Schwerin, 2019

Das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland. Es stellt die Grundlage des Denkmalrechts in Mecklenburg-Vorpommern dar. Das ursprüngliche Gesetz von 1993 wurde neu gefasst und am 6. Januar 1998 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes bekannt gemacht.[1] Es wird mit der Abkürzung DSchG M-V zitiert.

Aufgaben des Denkmalschutzes

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Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es Kulturdenkmäler zu pflegen, zu schützen und wissenschaftlich zu erforschen sowie deren Wahrnehmung als geschichtliche Quelle in der Öffentlichkeit zu fördern.[2]

Denkmalschutzbehörden

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Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Seit 2006 besteht innerhalb des Ministeriums das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, das die bisher getrennten Behörden – Landesamt für Denkmalpflege und Landesamt für Bodendenkmalpflege – in einer Behörde zusammenfasst.[3]

Untere Denkmalschutzbehörden sind die Landräte und (Ober-)Bürgermeister der Gemeinden und der kreisfreien Städte. Diese sind für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig. Die unteren Denkmalschutzbehörden führen Denkmallisten getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen.[4]

Denkmalfachbehörde

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Die Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät die Denkmalschutzbehörden in denkmalfachlichen Fragen und unterstützt die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte. Es übernimmt folgende Aufgaben:[5]

Ehrenamtliche Denkmalpfleger

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Das Gesetz bietet in der Tradition der Denkmalpflege der DDR die Möglichkeit, ehrenamtliche Denkmalpfleger zu ernennen. Diese werden vom Landesamt auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörden ernannt und sollen vor Ort die Behörden aufgrund ihrer Ortskenntnis beraten, denkmalschützerisch relevante Vorgänge beobachten und Kontakte zu Personen und Institutionen halten, die sich in diesem Bereich engagieren.[6]

Kulturdenkmäler Objekte im öffentlichen Interesse für erhalten und genutzt werden sollen, weil ein wissenschaftliches, geschichtliches, volkskundliches, künstlerisches oder städtebauliches Interesse dafür vorliegt. Mecklenburg-Vorpommern führt eine deklaratorische Denkmalliste, d. h. die Denkmalliste dient nur der Information, während die Denkmaleigenschaft unabhängig von der Eintragung, aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Kriterien entsteht. Eigentümer und Kommune erhalten jedoch vor der Eintragung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme.[7]

Denkmäler werden nach dem Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern wie folgt unterschieden:[8]

Zu Baudenkmälern zählen alle baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen. Ebenfalls dazu zählen Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere durch menschlichen Einfluss veränderte Landschaftsteile (Kulturlandschaft).

Denkmalbereiche

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Denkmalbereiche können ganze Stadtteile, -viertel, Siedlungen, Straßenzüge usw. sein. Im Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild eines Denkmals geschützt.

Zu den Bodendenkmalen zählen alle unbeweglichen und beweglichen Denkmale, die sich im Boden oder unter Wasser befinden oder aus dem Boden oder Gewässern stammen. Des Weiteren zählen hierzu Sachen, die Zeugnisse menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens sind paläontologische Denkmäler sowie Verfärbungen und Veränderungen im Boden (Befund).

Maßnahmen für Denkmale

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Erhaltungspflicht

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Eigentümer, Besitzer und Unterhaltspflichtige von Denkmalen sind nach § 6 DSchG M-V verpflichtet, ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu setzen und zu erhalten. Das Land, der Landkreis und die Gemeinde können nach Maßgabe ihrer Haushalte hierzu durch Zuwendungen beitragen.[9]

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

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Wer ein Denkmal beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung des Denkmals ändern will, muss sich dies genehmigen lassen. Gleiches gilt für Maßnahmen im Umfeld eines Denkmals (Umgebungsschutz), wenn diese das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmales stark beeinträchtigen.

Eine Genehmigung wird erteilt – ggf. auch mit Auflagen –, wenn ein öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder wenn die Maßnahme unter denkmalpflegerischen Aspekten erfolgt und keine sonstigen Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Zuständig hierfür sind die unteren Denkmalschutzbehörden, die im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde darüber entscheiden.[10]

Fund von Bodendenkmalen

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Beim zufälligen Fund von Bodendenkmalen muss der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht wurde, der Grundstückseigentümer oder zufällige Zeugen die den Wert des Gegenstandes erkannt haben, den Fund unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde melden. Diese leitet die Anzeige an die Denkmalfachbehörde weiter. Fund und Fundstelle müssen fünf Werktage bzw. eine Woche in unveränderten Zustand belassen werden. In diesem Zeitraum hat die Denkmalfachbehörde die Möglichkeit, die Fundstelle wissenschaftlich zu untersuchen und den Fund gegebenenfalls zu bergen. Die untere Denkmalschutzbehörde kann diese Frist im Rahmen des Zumutbaren verlängern, falls die Arbeiten der Denkmalfachbehörde dies erfordern. Die Denkmalfachbehörde oder die von ihr beauftragte untere Denkmalschutzbehörde ist dazu berechtigt, den Fund zu bergen und ihn für die wissenschaftliche Auswertung bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen.[11]

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es ein Schatzregal[12], d. h. beweglichen Denkmale, die herrenlos sind oder deren Besitzer nicht mehr zu ermitteln ist, sind Eigentum des Landes, falls diese bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden oder von herausragendem wissenschaftlichem Wert sind.

Grabungsschutzgebiete

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In Mecklenburg-Vorpommern gibt es ausgewiesene Grabungsschutzgebiete.[13] Es handelt sich hierbei um Flächen, die aller Voraussicht nach ein Bodendenkmal enthalten. Die untere Denkmalschutzbehörde kann im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde solche Flächen durch die Eintragung in die Denkmalliste zu Grabungsschutzgebieten erklären.

  • Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Hrsg.): Denkmalschutz und Denkmalpflege in Mecklenburg-Vorpommern. 2001 (wismar.de [PDF; 491 kB; abgerufen am 27. August 2015]).
  • Dieter J. Martin: Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern: Kommentar mit Hinweisen zum Steuerrecht und den Fördermöglichkeiten. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-8293-0812-0.

Einzelnachweise

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  1. GVOBl. M-V 1998, S. 12, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), in Kraft am 30. Juli 1998, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644), in Kraft am 1. Januar 2000, geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Kraft am 1. Januar 2002, §§ 3, 5, 7, 11, 14, 21, 25, 26, 27 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), §§ 4, 5, 7, 9, 11, 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574), § 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), mehrfach geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318), § 22 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576).
  2. § 1 DSchG M-V.
  3. § 2 der Landesverordnung zur Errichtung des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege vom 15. Juni 2005, GVOBl. M-V 2005, S. 258.
  4. § 3 DSchG M-V.
  5. § 4 DSchG M-V.
  6. § 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 7 DSchG M-V sowie die Verwaltungsvorschrift über die ehrenamtlichen Denkmalpfleger vom 12. Mai 1997 – VII 450 –, AmtsBl. M-V 1997, S. 511; ber. 649.
  7. § 5 DSchG M-V.
  8. § 2 DSchG M-V.
  9. § 6 DSchG M-V.
  10. § 7 DSchG M-V.
  11. § 11 DSchG M-V.
  12. § 13 DSchG M-V.
  13. § 14 DSchG M-V.